Antrag auf Ab-, An- und Ummeldung von Abfallbehältern
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Mit diesem Formular können Sie für Ihre Liegenschaft beantragen, dass Abfallbehälter für Restabfall, Bioabfall und Papier abgeholt, neu aufgestellt oder getauscht werden.
Sie haben die Möglichkeit der:1. Abmeldung aller Abfallbehälter
Bei der endgültigen oder vorübergehenden Abmeldung von der Abfallentsorgung werden nach Terminvereinbarung alle Abfallbehälter von Ihrer Liegenschaft abgeholt. Sie müssen die vorhandenen Behälter im Formular nicht einzeln aufführen.
2. An- und Ummeldung von Abfallbehältern
Möchten Sie Behälter neu anmelden oder sollte sich im Laufe der Zeit herausstellen, dass von Ihnen zusätzliche oder weniger Abfallbehälter oder auch andere Behältergrößen für Restabfall, Bioabfall und Papier benötigt werden, können diese an- bzw. umgemeldet werden. Tragen Sie bitte im Formular bei
Abmeldung - Behälter mit Behälternummer ein, die getauscht oder nur abgeholt werden sollen
und bei
Anmeldung - Behälteranzahl und Größe ein, die im Tausch gegen abgemeldete Behälter, zusätzlich oder neu aufgestellt werden sollen.
Gebühren
Für Ab-, An- und Ummeldungen von Abfallbehältern wird eine Gebühr von 22,57 EUR (bis 31.12.2023: 14,38 €) erhoben. Bei der erstmaligen Anmeldung aufgrund eines Eigentumswechsels wird für die Anmeldung keine Gebühr erhoben.
Weitere Informationen zu Abfallgebühren finden Sie hier:
Wer darf den Antrag stellen und wann muss eine Vollmacht vorliegen?
Änderungsanträge sind Gebührenpflichtig und dürfen nur durch die Grundstückseigentümerin / den Grundstückseigentümer oder mit Vorlage einer Vollmacht (in Kopie) gestellt werden. Liegt dem BSO aus einem vorangegangenen Vorgang diese Vollmacht bereits vor, muss sie nicht erneut angefügt werden.
Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig schriftlich (ca. 2 Wochen vorher), wir setzen uns dann innerhalb weniger Tage mit Ihnen in Verbindung und vereinbaren einen Termin.
Abzuholende Abfallbehälter dürfen befüllt sein und sind am bekanntgegebenen Abholungstermin, bis um 6 Uhr an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden.