Niederschlag


Niederschlagswassergebühr


Gesetzliche Grundlage zur Niederschlagswassergebühr

Seit 2006 muss in Oberursel nach dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip eine Gebührentrennung zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühr vorgenommen werden. Diese neue Gebührenordnung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gerechten Verteilung der Kosten für die Abwasserentsorgung.

Abwasser – im Sinne der neuen Gebührenordnung – besteht aus Schmutzwasser, welches weiterhin über den Frischwasserverbrauch abgerechnet wird und aus Niederschlagswasser, für das eine Berechnung nach Verursacherprinzip vorgenommen wird.

Somit sind alle Grundstückseigentümer entsprechend

verpflichtet, dem BSO alle Veränderungen bzgl. der bebauten und / oder versiegelten Flächen, die seit der Grunderfassung in 2002 auf ihren Grundstücken vorgenommen wurden, unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

Wichtig:

Auch die bebauten und versiegelten Flächen von Privatwegen oder gesondert genutzter Grundstücke (z. B. extern gelegene Garagen- oder Stellplatzgrundstücke) die im Eigentum stehen, sind zu melden.

  • Schmutz- und Niederschlagswassergebühr seit dem 01. Juli 2024   

    Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,41 Euro pro eingeleitetem Kubikmeter.

    Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,72 Euro pro Quadratmeter jährlich.

    Die zugehörigen Satzung finden Sie hier. Diese Gebühren hat ein neutrales Beratungsunternehmen anhand aller zur Verfügung stehenden Daten und entsprechend der gültigen Rechtsauffassung ermittelt.

  • Grundlage zur Bemessung der grundstücksbezogenen Niederschlagswassergebühr

    Als gebührenpflichtige Fläche für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr gilt der abflusswirksame Anteil der bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks (z. B. Dächer, Balkone, Wege, Parkplätze, Terrassen), von denen Oberflächenwasser

    • entweder über eine direkte Leitung (z. B. Regenfallrohr, Hofsinkkasten)
    • oder indirekt über andere Flächen (z. B. Gehweg und Straßensinkkasten, benachbarte private einleitende Flächen, etc.)
    • in die Abwasser-Sammelleitung gelangt.

    Die zur Berechnung dieser Gebühr notwendigen Daten wurden im Oktober 2002 erstmals anhand von Luftbildern und amtlichen Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung erhoben und mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.

  • Wann und wie melde ich meine Flächenänderungen

    Wann

    Veränderungen bzgl. der bebauten und / oder versiegelten Flächen, die seit der Grunderfassung in 2002 auf Ihrem Grundstück vorgenommen wurden oder zukünftig vorgenommen werden, sind dem BSO unverzüglich nach Fertigstellung zu melden.

    Die Meldepflicht beinhaltet auch alle Flächen, die das Oberflächenwasser nicht in den öffentlichen Kanal einleiten, um eine eindeutige Festlegung der gebührenpflichtigen Flächen zu erhalten.

    Wie

    Zur Meldung von Änderungen auf schon erfassten Grundstücken nutzen Sie bitte nebenstehenden Kontakt, um einen entsprechenden Meldebogen für Ihr Grundstück anzufordern.

    Zur Meldung von Neubauten reichen Sie uns nach Fertigstellung einen Freiflächenplan Ihres Grundstücks ein.

    Dieser Plan muss beinhalten:

    • die Grundstücksgrenze
    • alle überbauten Flächen (z. B. Wohnhaus, Gartenhütte, Balkone, ...)
    • alle versiegelten Flächen (Wege, Terrassen, Hofflächen, ...). Hierzu zählen auch Kiesschüttungen!!!
  • Berücksichtigung von Zisternen

    Wasserauffangbehälter (z. B. Wassertonnen), die nur saisonal genutzt werden, bzw. Zisternen mit Überlauf an den öffentlichen Kanal, deren Inhalt nur zur Gartenbewässerung genutzt wird, erwirken keine Gebührenminderung, da sie insbesondere in der feuchten Jahreszeit das öffentliche Kanalnetz nicht entlasten. Sie wirken sich nicht kostensenkend auf die Regenwasserentsorgung aus.

    Flächen, die in eine Zisterne ohne Anschluss an den öffentlichen Kanal einleiten, sind gebührenfrei, sofern ganzjährig auch keine indirekte Einleitung stattfindet. Es muss sichergestellt sein, dass der Überlauf auf dem Grundstück und schadlos für das Umfeld versickert.

Bei Fragen zu Ihrer gebührenpflichtigen Fläche im Gebührenbescheid Wasser / Abwasser wenden Sie Sich bitte an nebenstehenden Kontakt:

  • zur Frischwasser- / Abwassergebühr
  • zu den Zahlungsmodalitäten
  • zum SEPA-Lastschriftverfahren
  • zu Mahnverfahren
  • zu geänderten Abschlagszahlungen

Ansprechpartner

Gebührenservice

+49 6171 704-400


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