Winterdienst
Die Straßengesetze der Länder verpflichten die Kommunen zum Winterdienst. Dabei müssen die Kommunen diesen jedoch nur auf Straßen leisten, die besonders wichtig für den Verkehr in den Städten und Gemeinden sind
Winterdienst in Oberursel
Im Winter wird dem BSO nur das Räumen und Streuen der Hauptverkehrsstraßen (Streustufe 1) im Stadtgebiet von Oberursel übertragen.
In allen anderen Straßen werden die Anwohner gebeten, nach ihren Möglichkeiten im eigenen Interesse zu räumen, so dass diese Straßen nutzbar sind und die Hauptverkehrsstraßen ohne größere Einschränkungen erreichbar sind.
Der Schnee ist möglichst auf dem eigenen Grundstück / Vorgärten abzulegen. Wenn nicht anders möglich kann der Schnee am Straßenrand abgelegt werden, es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Kanaleinläufe (Sinkkästen), Schachtdeckel und Hydranten von Schnee und Eis frei zu halten sind.
Rechtliches
Der Winterdienst ist – als Teil der Verkehrssicherungspflicht – eine Amtspflicht im Sinne des BGB.
Räum- und Streupflicht besteht auf den Fahrbahnen nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen. Diese beiden Merkmale „gefährlich“ und „verkehrswichtig“ müssen dabei zur Begründung einer Räum- und Streupflicht nebeneinander erfüllt sein. Als „gefährlich“ gelten z.B. Steigungs- und Gefällstrecken, scharfe und unübersichtliche Kurven, Stopp-Straßen, besondere Kreuzungen oder Brücken. Als „verkehrswichtig“ z.B. verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie städtische Hauptverkehrsstraßen.
Winterdienst auf Gehwegen
Der Winterdienst auf Gehwegen wurde durch die Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der Grundstücke übertragen. Bei Schneefall sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr vor den Grundstücken die Gehwege, Überwege und Plätze in einer Breite von 1,50 m vom Schnee zu räumen, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.
Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche von Haus zu Haus gewährleistet ist. Außerdem sind die Bushaltestellen vor den Grundstücken zu räumen und zu streuen, so dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Bei Schnee- und Eisglätte sind die zu räumenden Flächen derart und so rechtzeitig zu bestreuen oder abzustumpfen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Schnee und Eisstücke sollen außerhalb der Verkehrsflächen abgelagert werden. Kanaleinläufe (Sinkkästen), Schachtdeckel und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.
Infos für Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer (oder diejenigen, auf die diese Aufgaben übertragen wurden, wie z.B. Mieter oder Winterdienstfirmen) werden im Interesse der Allgemeinheit gebeten, den Pflichten zum Winterdienst nachzukommen, so dass möglichst niemand auf den Gehwegen in Oberursel stürzt und sich dabei verletzt.
Bei der Schneeräumung sollten die Bürgerinnen und Bürger beachten, dass ein Zugang zu Mülltonnen gewährleistet wird. Es ist den Mitarbeitern der Müllabfuhr nicht möglich, Mülltonnen über Schneeberge zu heben, um diese zu entleeren.
Müllabfuhr bei erschwerter Wettersituation & Verkehrslage
Wenn Rest- und Biomüll in der Tonne festfrieren, ist ebenfalls keine Leerung möglich. Dies kann verhindert werden, indem feuchte Restabfälle in Plastiktüten verpackt und die Biotonne mit Zeitungspapier ausgelegt werden. Das Einstampfen des Mülltonneninhalts ist generell verboten.
Sollte es aufgrund der Wettersituation und Verkehrslage (z.B. sehr hoher Schnee oder Glatteis) vorkommen, dass die Abfuhr des Mülls am üblichen Abfuhrtag nicht erfolgt, wird der BSO versuchen, die Abfuhr immer am darauffolgenden Freitag nachzuholen. In diesen Fällen werden in Säcke verpackte Abfälle mitgenommen, wenn sie neben der bereitgestellten Restmülltonne liegen. Alternativ können die Bürger ihre Mülltonnen auch am Vorabend eines Abfuhrtermins in eine geräumte Straße in der Nachbarschaft stellen, um diese leeren zu lassen.