Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.

    Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich vermieden oder verwertet werden. Hierzu zählen insbesondere das Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden, Kompostieren sowie die Nutzung zugelassener Sammel- und Verwertungswege.

    Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verbrannt werden. Dies ist grundsätzlich nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und auf dem Grundstück zulässig, auf dem die Abfälle angefallen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

    Die beabsichtigte Verbrennung ist der Stadt Oberursel (Taunus) mindestens zwei Werktage vor Beginn digital anzuzeigen.

    Verbrennung pflanzlicher Abfälle online anzeigen

    Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren. Die Anzeige ersetzt keine gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis oder Zustimmung.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    1. Öffnen Sie das digitale Anzeigeverfahren unter Link zum Online-Antrag und geben Sie die erforderlichen persönlichen Daten sowie die Angaben zur geplanten Verbrennung ein.
    2. Markieren Sie den vorgesehenen Verbrennungsort möglichst genau in der eingebundenen Karte. Die Geokoordinaten werden automatisch übernommen. Die Eingabe einer Anschrift allein ist nicht ausreichend.
    3. Geben Sie insbesondere das Datum, den Zeitraum, die Art und Menge der pflanzlichen Abfälle, die Größe des Grundstücks und die erforderlichen Aufsichtspersonen an.
    4. Lesen und bestätigen Sie die Brandschutzvorkehrungen und Bedingungen.
    5. Nach dem Absenden erhalten Sie automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese bestätigt ausschließlich den Eingang Ihrer Anzeige.
    6. Die Angaben und die ausgewählte Örtlichkeit werden anschließend auf Plausibilität geprüft. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine weitere Rückmeldung per E-Mail. Diese erfolgt entweder als Bestätigung der erfassten Anzeige oder als     begründete Untersagung der geplanten Verbrennung.

    Eine Bestätigung der Anzeige ist keine Genehmigung. Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben, Sicherheitsabstände und Brandschutzvorkehrungen verbleibt bei der anzeigenden Person und den benannten Aufsichtspersonen.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Stabsstelle Brand- und Zivilschutz in Auftragsangelegengeiten des Ordnungsamtes benannt werden.
    Sachgebiet Verwaltung
    Telefon: 06171 9983-330
    E-Mail: feuerwehr.verwaltung@oberursel.de

    Bitte nutzen Sie für die Anzeige vorrangig das digitale Verfahren. Dadurch werden die eindeutige Bestimmung des Verbrennungsortes und die Abstimmung mit den zuständigen beteiligten Stellen wesentlich erleichtert.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)
    • Die Verbrennung muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und grundsätzlich auf dem Grundstück erfolgen, auf dem die Abfälle angefallen sind.
    • Das Feuer muss während der gesamten Dauer von einer zuverlässigen Person beaufsichtigt werden.
    • Die Verbrennung darf nur bei trockenem Wetter stattfinden.
    • Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
    • Es dürfen ausschließlich die angezeigten pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.
    • Das Verbrennen von Müll, behandeltem Holz oder anderen Stoffen ist unzulässig.
    • Zum Entfachen des Feuers dürfen keine Stoffe verwendet werden, die Personen gefährden oder zu einer starken Rauch- oder Geruchsentwicklung führen können. Insbesondere dürfen kein Spiritus, Benzin oder vergleichbare Brandbeschleuniger eingesetzt werden.
    • Das Feuer muss jederzeit unter Kontrolle gehalten werden können.
    • Bei starkem Wind, gefährlichem Funkenflug, erheblicher Rauchentwicklung, einer Verkehrsbehinderung oder einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
    • Vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle muss sichergestellt sein, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
    • Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
    • Die im Online-Verfahren aufgeführten Brandschutzvorkehrungen sind vollständig einzuhalten.


    Zulässige Zeiten

    Das Verbrennen ist ausschließlich zu folgenden Zeiten zulässig:

    • Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
    • Samstag von 8 bis 12 Uhr

    An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen nicht zulässig.

    Die zulässigen Tage, Uhrzeiten und die erforderliche Vorlauffrist sind im Online-Verfahren technisch hinterlegt.


    Mindestabstände

    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    • 100 Meter von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie von Zelt- und Lagerplätzen
    • 35 Meter von sonstigen Gebäuden
    • 5 Meter von der Grundstücksgrenze
    • 100 Meter von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
    • 100 Meter von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen
    • 100 Meter von Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
    • 50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
    • 100 Meter von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
    • 20 Meter von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

    Das Verbrennen ist außerdem nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zulässig, wenn die Verbrennungsstelle innerhalb folgender Bereiche liegt:

    • vier Kilometer um den Startbahnbezugspunkt eines Verkehrsflughafens
    • drei Kilometer um den Startbahnbezugspunkt eines Verkehrslandeplatzes, Sonderlandeplatzes oder Segelfluggeländes

    Befinden sich innerhalb der vorgeschriebenen Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen, ist zum Schutz vor einer Brandausbreitung ein fünf Meter breiter Sicherheitsstreifen durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.


    Zusätzliche Anforderungen beim Verbrennen von Stroh

    Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

    • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen anwesend sein.
    • Rund um die abzubrennende Fläche ist durch Umpflügen oder Fräsen ein fünf Meter breiter Sicherheitsstreifen anzulegen.
    • Zusammenhängende Flächen von mehr als drei Hektar sind im Abstand von 80 bis 100 Metern durch jeweils fünf Meter breite Sicherheitsstreifen zu unterteilen.
    • Die dadurch entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden. Mit der nächsten Teilfläche darf erst begonnen werden, wenn das Feuer auf der vorherigen Teilfläche vollständig erloschen ist.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Mitteilung über Ort und Zeitraum der Verbrennung
    • Beschreibung der Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
    • Beschreibung der Art und Menge des Abfalls
    • Angaben zu den Aufsichtspersonen (Namen, Alter und Anschriften)
    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Separate Unterlagen müssen im Regelfall nicht hochgeladen werden. Im digitalen Verfahren werden insbesondere folgende Angaben abgefragt:

    • Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Person
    • Datum sowie Beginn und Ende der geplanten Verbrennung
    • Art der Verbrennung
    • Art und Menge der pflanzlichen Abfälle
    • Größe des Grundstücks
    • genauer Verbrennungsort mit Kartenmarkierung und Geokoordinaten
    • Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson beziehungsweise der Aufsichtspersonen
    • Bestätigung, dass die Brandschutzvorkehrungen und Bedingungen zur Kenntnis genommen wurden und eingehalten werden

    Ist die anzeigende Person während der gesamten Verbrennung selbst als Aufsichtsperson anwesend, kann dies im Formular entsprechend angegeben werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Für die digitale Anzeige fallen keine Gebühren an.

    Kosten, die durch Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben oder durch einen dadurch verursachten Feuerwehreinsatz entstehen, können hiervon unberührt bleiben.


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Die Anzeige muss mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Beginn der Verbrennung vollständig bei der Stadt Oberursel (Taunus) eingegangen sein.

    Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage sind bei der Berechnung der Werktage entsprechend zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die Anzeige frühzeitig einzureichen, damit mögliche Rückfragen oder erforderliche Korrekturen noch vor dem geplanten Termin geklärt werden können.

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Unmittelbar nach dem Absenden des Online-Formulars erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung.

    Anschließend werden die Angaben und die ausgewählte Örtlichkeit auf Plausibilität geprüft. Eine feste Bearbeitungsdauer kann nicht angegeben werden. Die Rückmeldung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Voraussetzung für eine rechtzeitige Bearbeitung ist, dass die Anzeige vollständig und mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Beginn eingereicht wurde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Die Anzeige und deren Bestätigung ersetzen keine Genehmigung nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere immissionsschutzrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und waldrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

    Die Stadt kann die Verbrennung untersagen oder erforderliche Anordnungen treffen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Gefahren beziehungsweise erhebliche Belästigungen zu erwarten sind. Dies kann insbesondere bei Trockenheit, erhöhter Brandgefahr, starkem Wind, ungeeigneter Örtlichkeit oder unzureichenden Sicherheitsabständen der Fall sein.

    Bitte beachten Sie, dass sich in länger gelagerten Schnitt- und Reisighaufen Tiere befinden können. Solche Haufen sollten deshalb vor dem Verbrennen vorsichtig umgesetzt werden.

    Lagerfeuer sowie Brauchtums- und Traditionsfeuer sind von der Verbrennung pflanzlicher Abfälle zu unterscheiden. Kleine Lagerfeuer mit einer maximalen Ausdehnung von einem Meter mal einem Meter mal einem Meter fallen nicht unter dieses Anzeigeverfahren. Sie dürfen jedoch nicht zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle oder anderer Abfälle genutzt werden. Für größere Lager-, Brauchtums- oder Traditionsfeuer gelten gesonderte Anforderungen.

    Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben können ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Darüber hinaus können Kosten für einen erforderlichen Feuerwehreinsatz geltend gemacht werden.

  • Herausgebende Stelle

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Abteilungen