Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes

  • Leistungsbeschreibung

    Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formlose Mitteilung ist ausreichend.

    Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.


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